2.2 Während das Verhältnis zwischen Patient und Spital (Leistungserbringer) wie erwähnt als öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zu qualifizieren ist, wird das Verhältnis zwischen Patient und Zusatzversicherer durch den Zusatzversicherungsvertrag geregelt. Der Leistungserbringer hat gegenüber dem Zusatzversicherer im Allgemeinen kein direktes Forderungsrecht hat, es sei denn, ein solches sei vereinbart worden. 11