2.1 Unbestrittenermassen war der Beschwerdeführer zwischen dem 27. Dezember 2010 und dem 5. Januar 2011 auf der privaten Abteilung der Vorinstanz hospitalisiert und hat zusatzversicherte Leistungen in der Höhe von CHF 7‘175.30 in Anspruch genommen. Umstritten ist demgegenüber, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht direkt zur Bezahlung der zusatzversicherten Leistungen in der Höhe von CHF 7‘175.30, zur Bezahlung eines Verzugszinses von 5 % ab dem 28. November 2011 sowie zur Bezahlung der Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.00 verpflichten durfte und ob die Vorinstanz zu Recht den über diesen Betrag erhobenen Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers beseitigt hat.