Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin ohne weiteres zur Anfechtung legitimiert (Art. 65 VRPG). 1.3 Form und Frist Auf die gemäss Art. 67 i.V.m. Art. 32 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Auferlegung der Kosten für die Behandlung auf der privaten Abteilung