Sockelbetrag der Grundversicherung von CHF 2‘281.10 basieren. Demnach wurden vorliegend Grundversicherungsleistungen mit Zusatzversicherungsleistungen verbunden, womit das ganze Behandlungsverhältnis als öffentliche Tätigkeit zu qualifizieren ist. Damit sind auch die von der Vorinstanz erbrachten Zusatzleistungen Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen ihr und dem Beschwerdeführer und damit Verfügungsmaterie. 1.1.8 Die Verfügungskompetenz der Vorinstanz ist damit vorliegend zu bejahen und die Verfügung vom 30. April 2012 ist gestützt auf Art. 62 VRPG bei der GEF anfechtbar. 1.2 Beschwerdelegitimation