Behandlungen auch als Teil der kantonalen Spitalversorgung zu betrachten. Mit solchen zusatzversicherten Behandlungen wird folglich eine öffentliche Aufgabe erfüllt.29 Vorliegend stellte die Vorinstanz für die Behandlung des Beschwerdeführers sowohl der Grund- wie auch der Zusatzversicherung Rechnung. Der Endabrechnung vom 28. September 2011 lässt sich entnehmen, dass sich die Behandlungskosten insgesamt auf CHF 9‘474.- beliefen, wovon CHF 2‘281.10 von der Grundversicherung und CHF 17.60 vom Beschwerdeführer übernommen wurden. Bei den von der Zusatzversicherung zu übernehmenden CHF 7‘175.30 handelt es sich um Kostenzuschläge für die private Abteilung, welche auf dem