In einem Urteil von 2006 hat das Bundesgericht schliesslich entschieden, dass privat und halbprivat versicherte stationäre Behandlungen in die Spitalplanung einzubeziehen seien, da durch solche Leistungen die Grundversicherung mitbelastet werde, weil auch Zusatzversicherte bei Spitalbehandlung einen Anspruch auf den Betrag, den die Grundversicherung bei einer Behandlung in der allgemeinen Abteilung leisten müsste (sog. Sockelbeitrag aus der Grundversicherung), hätten.28 Entsprechend sind privat und halbprivat versicherte stationäre Behandlungen auch als Teil der kantonalen Spitalversorgung zu betrachten.