Welcher Teil des vom Privatpatienten zu entrichtende Entgelt an den Chefarzt fliesse und wie viel von den Taxen dem Kanton verbleibe, sei für die rechtliche Qualifikation der Beziehung nicht von Belang.26 In späteren Urteilen entschied das Bundesgericht, dass für hospitalisierte (stationäre) Patienten, die mit dem Spitaleintritt ohnehin in ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zum Spital treten würden, keine Differenzierung zwischen öffentlicher oder privater Tätigkeit erfolgen dürfe.27