Behandlungsverhältnis nicht in einen grundversicherten und einen zusatzversicherten Teil, sondern hielt fest, es handle sich bei den strittigen Spitaltaxen um die für die Nutzung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt geschuldeten Benutzungsgebühren aufgrund eines öffentlichrechtlichen Sonderstatusverhältnisses ohne vertragliche Komponente.24