Am 23. Oktober 2003 hatte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zu beurteilen, ob ein Kantonsspital einem Patienten Zusatzleistungen für die Behandlung auf der halbprivaten Abteilung direkt in Rechnung stellen durfte, nachdem zwar der grundversicherte Anteil, nicht aber der zusatzversicherte Anteil der Behandlungskosten vollumfänglich von der Versicherung übernommen worden war. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich unterteilte das