Das Behandlungsverhältnis kann dabei zwar rechnerisch, nicht aber tatsächlich in einen grundversicherten und einen privat versicherten Teil auseinander dividiert werden. Aus diesem Grund ist das Behandlungsverhältnis als Ganzes entweder als öffentliche oder private Tätigkeit zu qualifizieren.23 Dieser Auffassung entspricht sowohl die kantonale als auch die bundesgerichtliche Praxis: