Von Spitälern erbrachte Zusatzleistungen gehören als solche nicht zur medizinischen Grundversorgung. Allerdings können in einem Behandlungsverhältnis Zusatzleistungen mit Grundversicherungsleistungen verbunden sein. Dies ist dann der Fall, wenn Leistungen, die zur Grundversicherung gehören, für privat oder halbprivat Versicherte erbracht werden und dafür entsprechend ein Sockelbeitrag aus der Grundversicherung geschuldet ist. Bei Leistungen mit Sockelbeitrag handelt es sich um Behandlungen, die von der Grundversicherung abgedeckt und darüber hinaus mit privat oder halbprivat versicherten Zusatzleistungen (freie Arztwahl, Einzelzimmer u.a.) verbunden sind.