Bis Ende 2013 sah weder das aSpVG noch sonst ein formelles Gesetz im Kanton Bern eine von Art. 49 VRPG abweichende Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen Spital und Patient vor. Im Gegensatz zur rechtlichen Situation im Kanton Graubünden (vgl. das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 22. Februar 2011) wurde die Vertragsform damit im Kanton Bern nicht zugelassen zur Regelung des Behandlungsverhältnisses zwischen Beschwerdeführer und Vorinstanz. Demnach hatte die Vorinstanz das Behandlungsverhältnis zum Beschwerdeführer mit Verfügung zu regeln.