Andere Regelungsformen wie zweiseitige Vereinbarungen in Form öffentlich-rechtlicher Verträge werden absichtlich zurückgedrängt und sind nur zulässig, wenn ein Gesetz im formellen Sinn sie ausdrücklich vorsieht. Demgegenüber kann im Bund vom Grundsatz des verfügungsmässigen Handelns bereits dann abgewichen werden, wenn zur Regelung verwaltungsrechtlicher Rechte und Pflichten andere Formen, insbesondere die Vertragsform, geeigneter erscheinen als