1.1.6 Im Kanton Bern sind öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse mittels Verfügung zu regeln, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich etwas anderes vor oder verweise zur Streiterledigung auf den Klageweg (Art. 49 Abs. 1 VRPG). Art. 49 VRPG statuiert den Vorrang der Verfügung als Handlungsweise zur Regelung öffentlich-rechtlicher Rechtsverhältnisse. Andere Regelungsformen wie zweiseitige Vereinbarungen in Form öffentlich-rechtlicher Verträge werden absichtlich zurückgedrängt und sind nur zulässig, wenn ein Gesetz im formellen Sinn sie ausdrücklich vorsieht.