1.1.5 Die Rechtsgrundlagen des öffentlich-rechtlichen Behandlungsverhältnisses zwischen Patient und Spital finden sich in den kantonalen Gesundheitsgesetzen und deren Vollzugsverordnungen, in Spitalreglementen etc.20 Das KVG regelt demgegenüber gestützt auf Art. 117 BV21 die soziale Krankenversicherung (vgl. auch Art. 1a Abs. 1 KVG), mithin die Rechtsverhältnisse zwischen Versicherern und Versicherten einerseits, und zwischen Versicherern und Leistungserbringern andererseits. Das VVG hat demgegenüber gestützt auf Art. 98 Abs. 3 BV das Verhältnis zwischen Privatversicherer und Versicherten zum Gegenstand. Das Rechtsverhältnis zwischen Vorinstanz und Beschwerdeführer ist entgegen der