10 aSpVG) ist sie Leistungserbringerin nach Art. 9 Abs. 4 aSpVG und trägt damit zur Sicherstellung der Spitalversorgung für die Bevölkerung des Kantons Bern bei (Art. 1 Abs. 1 aSpVG). Da der Vorinstanz jedoch sowohl vor als auch nach der Umsetzung der neuen Spitalfinanzierung umfassende Aufgaben der Spitalversorgung übertragen waren und sind, hat sie nach altem Recht im Umfang der ihr vertraglich überbundenen Aufgaben ebenso eine öffentliche Aufgabe erfüllt, wie sie dies nach heute geltender Regelung im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben gemäss Spitalliste tut.16 Demnach gilt die Behandlung des Beschwer-