Aufgrund der neuen Spitalfinanzierung sind die Kantone verpflichtet, sämtlichen auf der Spitalliste aufgeführten Spitälern für die Erbringung von Leistungen der Grundversorgung eine Vergütung zu entrichten. Im Gegenzug sind die Listenspitäler im Rahmen ihrer Leistungsaufträge – diese ergeben sich aus der Spitalliste (vgl. Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG) – und ihrer Kapazitäten verpflichtet, für alle versicherten Personen mit Wohnsitz im Standortkanton des Listenspitals eine Aufnahmebereitschaft zu gewährleisten.15