Hinsichtlich der Übertragung von Aufgaben der Spitalversorgung an RSZ wurde mit der Teilrevision des KVG ein neues System der Spitalfinanzierung eingeführt, welches durch die Kantone bis Ende 2011 umzusetzen war.13 Nach dem alten Recht hatte der Kanton mit einzelnen Spitalzentren Leistungsverträge abgeschlossen, welche zur Erbringung von Spitalleistungen in einem bestimmten Umfang verpflichteten (vgl. Art. 35 Abs. 2, Art. 16 und Art. 17 Abs. 1 und 2 aSpVG). Auf der Grundlage dieser Verträge leistete er Beiträge an die Betriebs- und Investitionskosten der Spitalzentren (vgl. Art. 29 Abs. 1 Satz 1 aSpVG).