Die Spitalversorgung ist folglich eine öffentliche Aufgabe. Mit deren Erfüllung kann der Kanton öffentliche und private Leistungserbringer betrauen (Art. 9 Abs. 1 und 5 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 aSpVG). Solche Leistungserbringer sind unter anderem die Regionalen Spitalzentren (RSZ), denen die Sicherstellung der umfassenden Grundversorgung in den Regionen obliegt (Art. 9 Abs. 4, Art. 10 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 aSpVG).12