Als öffentliche Aufgabe oder Staatsaufgabe gilt eine Tätigkeit, die dem Staat kraft Verfassung und Gesetz zugewiesen ist.10 Gemäss Art. 41 Abs. 1 KV11 schützen und fördern Kanton und Gemeinden die Gesundheit. Sie sorgen für eine ausreichende und wirtschaftlich tragbare medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung und stellen die dafür notwendigen Einrichtungen bereit. Dementsprechend bezweckt das Spitalversorgungsgesetz die Sicherstellung der Spitalversorgung für die Bevölkerung des Kantons (Art. 1 Abs. 1 aSpVG).