Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben,8 sind die neuen Bestimmungen hier nicht anwendbar. Im vorliegenden Fall ist die Bezahlung der Kosten für die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 27. Dezember 2010 bis 5. Januar 2011 zu beurteilen. Massgebend sind demnach die in diesem Zeitraum geltenden Rechtsgrundlagen. Namentlich ist das SpVG vom 5. Juni 2005, Version in Kraft vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 (aSpVG, BAG 05-106), zur Beurteilung des vorliegenden Falles heranzuziehen.