Die Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen Spital und Patient falle in die Zuständigkeit der Kantone. Selbst wenn der Bund in diesem Bereich regelungsbefugt wäre, müsste sich das Handeln der Vorinstanz als kantonale Behörde nach dem VRPG richten. Art. 49 Abs. 1 VRPG sehe zur Regelung von öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen die Verfügung vor, wohingegen kein kantonales Gesetz für das Handeln von öffentlichen Spitälern die Vertragsform vorsehe oder auf den Klageweg verweise. Demnach müsse die Vorinstanz durch Verfügung handeln.5