Demgegenüber bejaht die Vorinstanz ihre Verfügungskompetenz mit folgender Begründung: Sie sei ein öffentliches Spital, da sie mit der Sicherstellung der umfassenden regionalen Grundversorgung einen öffentlichen Zweck verfolge und der Kanton Bern 100 % ihrer Aktien besitze. Als private Verwaltungsträgerin und Leistungserbringerin im Bereich öffentlicher Aufgaben sei sie dem Kanton zuzuordnen und gelte als Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG. Die Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen Spital und Patient falle in die Zuständigkeit der Kantone.