KVG3 und Falle von Zusatzversicherungen durch das VVG4 geregelt. Beide Gesetze sähen keine Verfügungsbefugnis des Leistungserbringers gegenüber dem Versicherten vor. Die Vorinstanz werde nur im Bereich des KVG hoheitlich tätig, während Leistungen aus Zusatzversicherungen auf privatrechtlichen Verträgen beruhen würden.