Der Beschwerdeführer bringt unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 22. Februar 2011 vor, die Vorinstanz handle nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG2 als Private in Erfüllung ihr übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben. Sie sei zwar auf der Spitalliste des Kantons Bern aufgeführt, gelte damit aber nicht als öffentliches Spital. Falls das Behandlungsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur sei (was Gegenstand der Streitigkeit sei), müsse es mangels anderslautender Regelung im kantonalen Gesundheitsrecht durch verwaltungsrechtlichen Vertrag geregelt werden.