17. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,1 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 4. September 2012 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 23. Mai 2012. Mit Eingaben vom 8. und 16. November 2012 sowie dem 18. Februar 2013 äusserten sich der Beschwerdeführer und die Vorinstanz zudem zur Aufklärung über das Kostenrisiko durch die Vorinstanz. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen