16. Diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 23. Mai 2012 angefochten. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei festzustellen dass die Vorinstanz keine Berechtigung zum Erlass einer Verfügung betreffend Aufhebung des Rechtsvorschlages habe, eventuell sei der Rechtsvorschlag nicht aufzuheben und es sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bestehe.