15. Mit Verfügung vom 30. April 2012 hielt die Vorinstanz sinngemäss fest, der Beschwerdeführer schulde ihr CHF 7‘175.30 nebst Verzugszins zu 5 % seit dem 28. November 2011 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.00. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. …… vom 19. März 2012 des Betreibungsamtes Dienststelle Oberaargau, 4900 Langenthal, sei in diesem Umfang aufzuheben. 4