13. Am 12. März 2012 leitete die Vorinstanz die Betreibung ein gegen den Beschwerdeführer über den Betrag von CHF 7‘175.30 nebst Zins zu 5 % seit 28. November 2011. Am 19. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. …… der Zahlungsbefehl über den in Betreibung gesetzten Betrag zugestellt. Gleichentags hat der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen Rechtsvorschlag erhoben. 14. Mit Schreiben vom 17. und 23. April 2012 beharrte die B gegenüber der C auf ihrer Ablehnung der Kostenübernahme infolge Alkoholabusus, wobei die psychische Belastung keine Rolle spiele.