12. Mit zwei Schreiben vom 5. März 2012 hielt die Vorinstanz gegenüber der C und der Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe bereits Wochen vor der Hospitalisation an einem deutlich depressiven Zustand gelitten. Am 26. Dezember 2010 sei es im Rahmen eines familiären Konflikts zu übermässigem Alkoholkonsum gekommen, woraufhin der Beschwerdeführer in der Nacht in den Wald gegangen und gestürzt sei. Er habe mehrere Stunden im Freien gelegen und sich dadurch ein schweres Liegetrauma zugezogen. Die zehntägige stationäre Behandlung sei aufgrund des Liegetraumas und nicht infolge eines Alkoholexzesses erfolgt.