9. Am 28. September 2011 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Betrag von CHF 7‘175.30 für die stationäre Behandlung auf der privaten Abteilung vom 27. Dezember 2010 bis am 5. Januar 2011 in Rechnung (Endabrechnung Nr. ……). 10. Am 3. Januar 2012 wies der Beschwerdeführer die Direktion der B darauf hin, dass er seit mehreren Jahren unter psychischen Problemen leide, was der B hinreichend bekannt sei und nicht unter die Ausschlusskriterien falle. Mit Schreiben vom 6. Januar 2012 begründete die B die Ablehnung der Kostenübernahme wiederum mit dem Ausschlusskriterium von Art. 31.1 der AVB (Alkoholintoxikation).