Das Kostengutsprachegesuch der Vorinstanz habe sie erst am 3. Januar 2011 erhalten. Am 5. Januar 2011 habe sie bei der Vorinstanz weitere Auskünfte verlangt und darauf hingewiesen, dass bis zum Erhalt des entsprechenden Berichtes keine Kostengutsprache erteilt werden könne. Nachdem die verlangten Auskünfte am 14. Januar 2011 eingetroffen seien, habe sie die Kostengutsprache am 17. Januar 2011 abgelehnt. 3