8. Mit Schreiben vom 1. April 2011, 1. Juni 2011, 9. August und 15. September 2011 verweigerte die B die Kostenübernahme. Sie machte geltend, die Behandlung sei im Zusammenhang mit einer Alkoholintoxikation erfolgt und falle damit unter die Ausschlusskriterien von Art. 31 AVB. Den Leistungserbringern müsse bewusst sein, dass Behandlungen u.a. im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch von der Leistungspflicht der Zusatzversicherung ausgeschlossen seien. Das Kostengutsprachegesuch der Vorinstanz habe sie erst am 3. Januar 2011 erhalten.