7. Mit Schreiben vom 23. März 2011, 20. Mai 2011, 3. August 2011 und 7. September 2011 ersuchte die Vorinstanz die B um direkte Begleichung der auf die Behandlung des Beschwerdeführers auf der privaten Abteilung entfallenden Kosten von CHF 7‘175.30. Die Vorinstanz machte geltend, der Beschwerdeführer sei aufgrund einer psychiatrischen Diagnose hospitalisiert worden, weswegen die Ausschlusskriterien nach Art. 31 AVB nicht zuträfen. Zudem wies sie auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen ihr und der B hin, wonach die B bis zum Rückzug der Kostengutsprache am 17. Januar 2011 hafte.