5. Am 11. Januar 2011 erteilte Dr. med. Z, Assistenzarzt Medizin bei der Vorinstanz, der B die gewünschten Auskünfte. Er gab an, es sei eine „depressive Störung bei psychosozialer Belastungssituation“ diagnostiziert worden und die Behandlung sei im Zusammenhang mit einer Alkoholintoxikation erfolgt. 6. Mit Schreiben vom 17. Januar 2010 [recte: 2011] verweigerte die B die Ausrichtung von Leistungen für die privaten Mehrkosten wegen Ausschlusskriterien gemäss Art. 31 ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), wonach Krankheiten und Unfälle sowie deren Komplikationen und Spätfolgen, die in Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch auftreten, von der Versicherung ausgeschlossen seien.