3. Am 27. Dezember 2010, um 18:49 und 18:50 Uhr, sandte die Vorinstanz per Fax je ein Gesuch um Kostengutsprache an die A Krankenkasse (Grundversicherung des Beschwerdeführers) und die B (Zusatzversicherung des Beschwerdeführers). Als Behandlungsgrund führte sie jeweils Krankheit infolge „C2 Abusus bei Unterkühlung“ auf. 4. Am 3. Januar 2011 bestätigte die B die Kenntnisnahme des Kostengutsprachegesuchs mit Eingangsstempel. Am 5. Januar 2011 ersuchte die B die Vorinstanz um weitere Auskünfte für die Abklärung der Leistungspflicht und teilte mit, bis zum Erhalt des Berichtes könne keine Kostengutsprache erteilt werden.