Vorliegend wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet, da das Beschwerdeverfahren bis anhin nur wenig Aufwand verursacht hat. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung des unterliegenden Beschwerdeführers ist unter diesen Umständen als gegenstandslos abzuschreiben. 2.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)