1.6 Der Vollständigkeit halber ist abschliessend festzuhalten, dass selbst wenn das Schreiben der Vorinstanz an den Beschwerdeführer vom 3. Februar 2025 als Anzeige der Nichtanhandnahme (einer früheren Aufsichtsanzeige in derselben Angelegenheit) und die Eingabe an die GSI vom 23. März 2025 nicht als Beschwerde wegen Rechtsverweigerung, eventualiter Rechtsverzögerung, sondern als Aufsichtsanzeige gegen die Vorinstanz auszulegen wäre, gälte es zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz die Rügen des Beschwerdeführers betreffend eine allfällige Berufspflichtverletzung des behandelnden Arztes nicht ignoriert hat und eine Aufsichtsanzeige gegen die Vorinstanz