1.4 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf die Behandlung seiner Aufsichtsanzeigen und damit kein schutzwürdiges Interesse am Tätigwerden der Vorinstanz hat. Mangels schutzwürdigen Rechtsschutzinteresses fehlt es an einer Prozessvoraussetzung. Auf die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung, eventualiter Rechtsverzögerung, ist somit nicht einzutreten.