Im Übrigen ist der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2025 zu entnehmen, dass ihm die Vorinstanz mit Schreiben vom 3. Februar 2025 mitgeteilt hat, dass sie seine Eingabe zur Kenntnis nehme und bei Bedarf Massnahmen ergreife. Soweit daraus ersichtlich ist, erhielt der Beschwerdeführer in der Vergangenheit somit bereits eine Rückmeldung der Vorinstanz betreffend die gegen den behandelnden Arzt gerichteten aufsichtsrechtlichen Rügen.