1.3.3 Der Beschwerdeführer hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Vorinstanz seine Aufsichtsanzeigen vom 6. und 18. Februar 2025 an die Hand nimmt und ein Aufsichtsverfahren gegen den behandelnden Arzt eröffnet. Damit besteht auch kein Rechtsanspruch auf eine Verfügung. Im Übrigen ist der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2025 zu entnehmen, dass ihm die Vorinstanz mit Schreiben vom 3. Februar 2025 mitgeteilt hat, dass sie seine Eingabe zur Kenntnis nehme und bei Bedarf Massnahmen ergreife.