aufgrund der vorgebrachten Tatsachen treffen will.13 Entscheide über Aufsichtsanzeigen regeln kein Verhältnis zwischen Privaten und Gemeinwesen. Aus diesem Grund und weil anzeigenden Personen keine Parteistellung zukommt, haben solche Entscheide keinen Verfügungscharakter. Gegen einen Entscheid der Aufsichtsbehörde, die Anzeige nicht an die Hand zu nehmen oder ihr keine Folge zu geben, kann daher weder ein ordentliches noch ein ausserordentliches Rechtsmittel ergriffen werden. Insbesondere scheidet auch die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung aus.14