Die Einreichung der Anzeige begründet auch keine Rechtshängigkeit. Mit der Anzeige wird lediglich die Aufsichtskompetenz der Aufsichtsbehörde aktualisiert, nicht anders, als wenn diese das Vorkommnis selbst bemerkt hätte oder es ihr von anderer Seite zugetragen worden wäre. Die anzeigende Person kann insbesondere nicht verlangen, dass sich die Aufsichtsbehörde überhaupt mit den angezeigten Tatsachen auseinandersetzt. Denn es liegt im pflichtgemässen Ermessen der Aufsichtsbehörde, zu entscheiden, ob sie in der Angelegenheit tätig werden und welche Massnahmen sie