1.3.2 Wer der Ansicht ist, dass eine Gesundheitsfachperson oder eine Gesundheitseinrichtung gesetzliche Pflichten (Berufspflichten bzw. Pflichten zur fachgerechten medizinischen Behandlung, Pflege und Betreuung) missachtet habe, kann bei der Vorinstanz als Aufsichtsbehörde eine Aufsichtsanzeige einreichen (vgl. Art. 101 Abs. 1 VRPG). Wer anzeigt, hat vorbehältlich anderer Vorschrift keine Parteirechte, kann aber verlangen, dass ihm Auskunft über die Erledigung der Anzeige gegeben werde (vgl. Art. 101 Abs. 2 VRPG). Ein aufsichtsrechtliches Verfahren wird durch die Anzeige noch nicht angehoben. Die Einreichung der Anzeige begründet auch keine Rechtshängigkeit.