Die ausbleibende Antwort stelle eine Rechtsverweigerung, allenfalls eine Rechtsverzögerung dar, da die «ungeschriebene Frist zur Beantwortung von Behörden-Anfragen» längst überschritten sei.11 Auch wenn der Beschwerdeführer seine beiden Eingaben an die Vorinstanz als Beschwerden bezeichnet und in seiner Beschwerde an die GSI vom 23. März 2025 festhält, dass er mit den beiden Eingaben vom 6. und 18. Februar 2025 keine Aufsichtsanzeigen gestellt habe, da damit keine Parteirechte verbunden seien, ändert dies nichts an der Tatsache, dass seine beiden Eingaben vom 6. und 18. Februar 2025 an die Vorinstanz rechtlich als Aufsichtsanzeigen gegen den behandelnden Arzt zu qualifizieren sind.