1.3.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er von der Vorinstanz auf seine «Eingaben bzw. Beschwerden» vom 6. und 18. Februar 2025 kein Antwortschreiben erhalten habe. Die ausbleibende Antwort stelle eine Rechtsverweigerung, allenfalls eine Rechtsverzögerung dar, da die «ungeschriebene Frist zur Beantwortung von Behörden-Anfragen» längst überschritten sei.11