1.3 Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde setzt ein schutzwürdiges Interesse voraus. Massgebend sind die Legitimationsvorschriften des Verfahrens, die in der konkreten Sache gelten. Geht es um Verfügungen und Entscheide im Allgemeinen, beurteilt sich das Rechtsschutzinteresse jedoch unabhängig vom Interesse in der Hauptsache. Der Fokus liegt hier vielmehr auf der korrekten Behandlung im Verfahren. Das heisst: Die Schutzwürdigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die Behörde auf ihre Eingabe zeitgerecht reagiert und sie damit in ihrem Rechtsschutzbedürfnis ernst nimmt.19