1.2 Erweist sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die instruierende Behörde der Vorinstanz und den übrigen am Verfahren Beteiligten Doppel zu und führt den Schriftenwechsel durch (Art. 69 Abs. 1VRPG). Offensichtlich unzulässig ist eine Beschwerde, wenn eine Prozessvoraussetzung ohne Zweifel nicht erfüllt ist und eine Verbesserung der Eingabe ausser Betracht fällt oder daran nichts ändert oder wenn die Eingabe geradezu offenkundig querulatorisch oder rechtsmissbräuchlich im Sinn von Art. 45 VRPG