1.1 Die GSI beurteilt als Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG7 Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz. Als Verfügung gilt auch das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung (Art. 49 Abs. 2 VRPG). Die GSI ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.