4. Mit Eingabe vom 23. März 2025 erhob der Beschwerdeführer bei der GSI Beschwerde gegen die Vorinstanz wegen Rechtsverweigerung, eventualiter Rechtsverzögerung. Als Beilage reichte der Beschwerdeführer seine beiden Eingaben an die Vorinstanz vom 6. und 18. Februar 2025 ein.8 Auf die weiteren Inhalte der Eingaben wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen